BGBl. I Nr. 131/2017
Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz – PrimVG) erlassen und das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz und das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz geändert werden (Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändertAbs 1 Z 3
… 3 unveränderte Absätze
Ausübung der Trainingstherapie
§ 29.
(1) Die Ausübung der Trainingstherapie darf nur im Dienstverhältnis zu
1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder
2. dem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten dient, oder
3. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin oder, einer ärztlichen Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4. einem/einer freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/-in
… 3 unveränderte Absätze
erfolgen.
(2) Personen, die die Trainingstherapie ausüben, unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.