Absatz eins,Zur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtsträger insbesondere für dem Ausschuss zuzurechnende Gehalts- und Bürokosten jährlich einen Betrag von 320 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2018 jährlich nach dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. In diesen Betrag sind Vergütungen gemäß Paragraph 13, j Absatz 5, sowie Reisegebühren (Paragraph 13 j, Absatz 5 und 6) einzurechnen.
BGBl. I Nr. 155/2017
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13lneu
Geschäftsführung
Paragraph 13 l,
- Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.