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BGBl. I Nr. 98/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbehindertengesetzes sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesbehindertengesetz (BBG) 224 § 0↗RIS↗
§ 13lgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 155/2017 · danach: BGBl. I Nr. 98/2024 § 13l↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 98/2024 § 13l↗RIS↗
Geschäftsführung
§ 13l.
(1) Zur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtsträger insbesondere für dem Ausschuss zuzurechnende Gehalts- und Bürokosten jährlich einen Betrag von 320 520 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2018 2024 jährlich nach dem für den Bereich gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. In diesen Betrag sind Vergütungen gemäß § 13 j Abs. 5 sowie Reisegebühren (§ 13j Abs. 5 und 6) einzurechnen.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.
Schlagworte
Gehaltskosten