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BGBl. I Nr. 26/2017

kundgemacht 17.01.2017 RIS↗Parlament↗
Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG) erlassen wird sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH und das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert werden (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) 24 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 4 Z 1 lit d, Z 2 lit c, lit e (neu), Z 4, Z 5, Z 5 lit a (neu), lit b (neu)
in Kraft 24.05.2013 – 17.01.2017 · idF BGBl. I Nr. 81/2013 · danach: BGBl. I Nr. 26/2017 § 6↗RIS↗
in Kraft 18.01.2017 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 26/2017 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 6↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Hauptstück B
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich
§ 6.
(1) Zur Erarbeitung eines für alle leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen im ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) praktikablen Dokumentationssystems ist spätestens ab 1. Juli 2001 auf Grundlage von Vereinbarungen mit leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen eine geeignete Diagnosen- und Leistungsdokumentation in Form von Modellversuchen zu erproben. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation ist der Diagnosenschlüssel ICD-10 bzw. ein mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatibler Codierschlüssel, als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog anzuwenden.
(2) Das für den ambulanten Bereich zu erarbeitende Dokumentationssystem soll Daten für die Entwicklung einer österreichweiten, alle Gesundheitsbereiche umfassenden Gesundheitsplanung und geeigneter Abrechnungssysteme liefern.
(3) Soweit zur Beurteilung der Modellversuche und als Grundlage für die in Abs. 2 genannten Entwicklungsarbeiten die Übermittlung von Daten erforderlich ist, können diesbezüglich entsprechende Regelungen im Rahmen der Vereinbarungen mit den an den Modellversuchen teilnehmenden Einrichtungen getroffen werden. Dabei dürfen Datenübermittlungen nur in anonymisierter Form und nur im notwendigen Ausmaß vorgesehen werden. Im Rahmen dieser Regelungen sind insbesondere der notwendige Datenumfang, der Datensatzaufbau, die zu verwendenden Datenträger und die Form der Datenübermittlung zu konkretisieren.
(4) Zur Erstellung eines Berichtswesens über den ambulanten Bereich sind ab dem 1. Jänner 2014 von den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, von den Landesgesundheitsfonds, vom Hauptverband, von den Trägern der Sozialversicherung, sowie von den Trägern der Krankenfürsorgeanstalten und vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen folgende Daten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
1. über Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger Patientinnen/Patienten:
a) Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum),
b) Geschlecht,
c) Staatsbürgerschaft,
d) Wohnsitz (Staat, Postleitzahl bzw. Gemeindekennziffer, Gemeindecode),
2. über Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer:
a) Krankenanstaltennummer bzw. Leistungserbringer-Identifikationsnummer,
b) Abteilungsfunktionscode bzw. Fachgebiet,
c) Berufssitz (Postleitzahl bzw. Gemeindekennziffer, Gemeindecode),
d) Organisationsform,
e) Kostenstellenplan,
3. zum ambulanten Kontakt,
4. zu den ambulanten Leistungen und
5. zu den Diagnosen (optional).,
a) sofern dies im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur vorgesehen ist und diese auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht sind,
b) sofern dies im Rahmen der jährlich zu wartenden Abrechnungsmodelle vorgesehen ist.
(5) Für die Verwendung der Daten gemäß Abs. 4 gilt § 1.
Schlagworte
Diagnosendokumentation