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BGBl. I Nr. 54/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des MTD-Gesetzes (GBRG-Novelle 2017)
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) 3111 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2017) · idF BGBl. I Nr. 87/2016 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2017 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.01.2017 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 54/2017 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 26↗RIS↗
6. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Bestandsregistrierung
§ 26.
(1) Personen, die am 1. Jänner Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberuf Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 31 30. Dezember 2018 Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
(2) Bei Personen gemäß Abs. 1, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 2 1a Z 5 bis 7 abgesehen werden.
(3) Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.
(4) Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist § 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern
1. der/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
2. der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Strafbestimmung, Antragstellerin