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BGBl. I Nr. 68/2017

kundgemacht 08.06.2017 RIS↗Parlament↗
Integrationsgesetz und Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sowie Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Integrationsgesetz (IntG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 09.06.2017 – 10.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 68/2017 · danach: BGBl. I Nr. 76/2022 § 22↗RIS↗

Forschungskoordinationsstelle

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres
    1. Ziffer eins
      fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;
    2. Ziffer 2
      erfasst bestehendes Studienmaterial (Paragraph 21, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;
    4. Ziffer 4
      kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;
    5. Ziffer 5
      fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.
  3. Absatz 3,Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.