BGBl. I Nr. 76/2022
Änderung des Integrationsgesetzes, des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes sowie des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Bundesgesetz, mit dem das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz sowie das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 1; Abs 2
Forschungskoordinationsstelle
§ 22.
(1) Zum Zwecke eines umfassenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns über die Integration von Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wird eine Forschungskoordinationsstelle beim Bundesministerium für Europa, das für die Angelegenheiten der Integration und Äußeres zuständig ist, eingerichtet.
(2) Die Forschungskoordinationsstelle des Bundesministeriums für Europa, das für die Angelegenheiten der Integration und Äußeres zuständig ist,
1. fördert den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn in Integrationsangelegenheiten und kann zu diesem Zweck Forschungsprojekte durchführen oder in Auftrag geben;
… 5 unveränderte Absätze
2. erfasst bestehendes Studienmaterial (§ 21 Abs. 2);
3. nimmt eine Abstimmung der unterschiedlichen künftigen Forschungsmaßnahmen vor;
4. kann bestehende Maßnahmen erheben und auf deren Grundlage neue Maßnahmen entwickeln;
5. fördert insbesondere Maßnahmen zur Prävention von Radikalisierung und koordiniert die diesbezügliche Forschung regelmäßig mit anderen Bundesministerien.
(3) Ein wechselseitiger Informationsaustausch mit jenen Akteuren, die mit Integrationsangelegenheiten befasst sind, insbesondere mit dem Bundesministerium für Bildung, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie mit den Mitgliedern des Integrationsbeirats, ist sicherzustellen.