BGBl. I Nr. 14/2018
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2ageändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 5 (aufgehoben)
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a.
(1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß Abweichend von § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der beträgt der vom Pflichtversicherten Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
1. bis 1 100 648 €
0 vH,
2. über 1 100 648 bis 1 200 798 €
1 vH,
3. über 1 200 798 bis 1 350 948 €
2 vH.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 14/2018)