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BGBl. I Nr. 87/2018

kundgemacht 21.12.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2018× zu AMPFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) 2 § 0↗RIS↗
§ 2ageändertAbs 1 (entfallen); Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2018) · idF BGBl. I Nr. 14/2018 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 87/2018 § 2a↗RIS↗
in Kraft 01.07.2018 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 87/2018 · danach: BGBl. I Nr. 135/2020 § 2a↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a.
(1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
1. bis 1 648 €
0 vH,
2. über 1 648 bis 1 798 €
1 vH,
3. über 1 798 bis 1 948 €
2 vH.
Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 14/2018)
(5) Abs. 1 und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß § 3 AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.
(6) Abs. 1 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.