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BGBl. I Nr. 30/2018

kundgemacht 16.05.2018 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2018-2019
Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen ausgesprochen, ein Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, das Universitätsgesetz 2002, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2018-2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) 2 § 0↗RIS↗
§ 24geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.2018 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 106/2016 · danach: BGBl. I Nr. 30/2018 § 24↗RIS↗
in Kraft 17.05.2018 – 04.04.2020 · idF BGBl. I Nr. 30/2018 · danach: BGBl. I Nr. 24/2020 § 24↗RIS↗
Übergangsbestimmung
§ 24.
(1) Zwischen dem 1. Jänner und dem 15. Jänner 2018 haben die Gemeinden für Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen, für die sie gemäß § 4 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 im Jahr 2017 Bestätigungen ausgestellt und hierüber in der Wählerevidenz entsprechende Vermerke vorgenommen haben, in einer für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung entsprechend zu vermerken. Diese Vermerke gelten als Unterstützungserklärungen gemäß § 5 Abs. 4, wenn das Volksbegehren bis zum 2. März 2018 registriert worden ist. Für die Durchführung des nach dem Volksbegehrengesetz 1973 vollzogenen Volksbegehrens, für das der Eintragungszeitraum von 23. Jänner bis 30. Jänner 2017 festgelegt war, hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,38 Euro pro stimmberechtigt gewesener Person zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
(2) Wurde einem Antrag auf Einleitung für ein Volksbegehren im Jahr 2017 stattgegeben und der Eintragungszeitraum auf einen im Jahr 2018 liegenden Zeitraum festgelegt, so hat das Eintragungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt zu werden.