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BGBl. I Nr. 31/2018

kundgemacht 16.05.2018 RIS↗Parlament↗
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FTE-Nationalstiftungsgesetz (FTEG) 9 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4; Abs 4; Abs 5
in Kraft 31.12.2003 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 133/2003 · danach: BGBl. I Nr. 31/2018 § 9↗RIS↗
in Kraft 17.05.2018 – 13.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 31/2018 · danach: BGBl. I Nr. 202/2021 § 9↗RIS↗
Stiftungsrat
§ 9.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Je ein Mitglied ist
1. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Forschung,
2. vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
3. vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
4. vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft Digitalisierung und Arbeit Wirtschaftsstandort und
5. von der Oesterreichischen Nationalbank
… 6 unveränderte Absätze
jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates für Forschung und Technologieentwicklung an.
(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Zurücklegung der Funktion oder
3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.
Im Fall der Z 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(4) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministerinnen und Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft Digitalisierung und Arbeit Wirtschaftsstandort festzusetzen ist.