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BGBl. I Nr. 202/2021

kundgemacht 13.12.2021 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung von Bundeszuschüssen an die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständige Länder und ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 erlassen sowie die Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, das Gebührenanspruchsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 202/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FTE-Nationalstiftungsgesetz (FTEG) 6 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 17.05.2018 – 13.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 31/2018 · danach: BGBl. I Nr. 202/2021 § 9↗RIS↗
in Kraft 14.12.2021 – 19.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 202/2021 · danach: BGBl. I Nr. 52/2023 § 9↗RIS↗
Stiftungsrat
§ 9.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wobei nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten ist. Je ein Mitglied ist
1. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
… 4 unveränderte Absätze
2. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
3. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
4. von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
5. von der Oesterreichischen Nationalbank
jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates für Forschung und Technologieentwicklung an.
(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein. Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet:
… 10 unveränderte Absätze
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Zurücklegung der Funktion oder
3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.
Im Fall der Z 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(4) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministerinnen und Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzusetzen ist.