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BGBl. I Nr. 47/2018

kundgemacht 12.07.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG-Novelle 2018)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2018× zu GGBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) 1261 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1 Schlussteil
in Kraft 25.05.2002 – 12.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 86/2002 · danach: BGBl. I Nr. 47/2018 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 13.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 47/2018 § 9↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ausnahmebewilligung
§ 9.
(1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:
1. zum Zweck der Erprobung oder
2. wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).
Die Bewilligung ist zeitlich auf einzelne Beförderungen zu befristen, unter Bedingungen beschränken oder mit Auflagen zeitlich zu erteilen befristen und, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.
(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.
… 13 unveränderte Absätze
(3) Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2
a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
87 Euro,
b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
174 Euro;
2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3
174 Euro.
Anmerkung
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG, BGBl. I Nr. 86/2002
Schlagworte
Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit