BGBl. I Nr. 86/2002
86. Bundesgesetz: Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie des Schieß- und Sprengmittelgesetzes und der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung (GGBG – Novelle 2001)
Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie das Schieß- und Sprengmittelgesetz und die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung geändert werden (GGBG – Novelle 2001)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 3; Abs 4 Z 1 lit a, Schlussteil, lit b, Z 2
… 5 unveränderte Absätze
Ausnahmebewilligung
§ 9.
(1) Wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen, können Beförderungen gefährlicher Güter, die im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht zulässig sind, bewilligt werden:
1. zum Zweck der Erprobung oder
2. wegen besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung(en) durchgeführt werden soll(en).
Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern.
(2) Über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für nur § 1 Abs. 1 Z 1 unterliegende Beförderungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Befindet sich keine dieser Örtlichkeiten in Österreich, so hat der Landeshauptmann des ersten von der Beförderung berührten österreichischen Bundeslandes zu entscheiden.
(3) Über andere als in Abs. 2 angeführte Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden.
(4) Verwaltungsabgaben in nachstehender Höhe sind zu entrichten:
1. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2
a) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern
b) für Beförderungen im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern
2. für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3
Anmerkung
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