BGBl. I Nr. 26/2019
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 338aneu ab 01.02.2020, im RIS bis 31.01.2020
Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Paragraph 338 a,
Anteile an OGAW, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bewilligt wurden und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der fondsgebundenen Lebensversicherung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks herangezogen werden, gelten für die Zwecke des Paragraph 125, Absatz 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterhin als Anteile an OGAW.