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BGBl. I Nr. 41/2019

kundgemacht 22.05.2019 RIS↗Parlament↗
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Sozialhilfe-Statistikgesetz sowie Änderung des Integrationsgesetzes-IntG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) erlassen und das Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz-IntG) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.06.2019 – 10.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 41/2019 · danach: BGBl. I Nr. 78/2022 § 6↗RIS↗

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

Paragraph 6,

Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach Paragraph 5, nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird. Anmerkung eins, )

(_________________________

Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2023, G 270-275/2022-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. März 2023, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    …
  2. Ziffer römisch zwei
    Die Wortfolge „in Form zusätzlicher Sachleistungen“ des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, war verfassungswidrig.“
vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2023,)