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BGBl. I Nr. 78/2022

kundgemacht 10.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und des Sozialhilfe-Statistikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) 4 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1; Abs 2, lit vgl (entfallen)
in Kraft 01.06.2019 – 10.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 41/2019 · danach: BGBl. I Nr. 78/2022 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 11.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 78/2022 § 6↗RIS↗
Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
§ 6.
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird. (Anm. 1)
(_________________________2) Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall – abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH) – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2023, G 270-275/2022-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. März 2023, zu Recht erkannt:
„I. …
„II. Die Wortfolge „in Form zusätzlicher Sachleistungen“ des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe – Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, war verfassungswidrig.“
vgl. BGBl. I Nr. 45/2023)