BGBl. I Nr. 78/2022
Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und des Sozialhilfe-Statistikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und das Bundesgesetz betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1; Abs 2, lit vgl (entfallen)
Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
§ 6.
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird. (Anm. 1)