Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 58/2020

kundgemacht 02.07.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (1. COVID-19-JuBG), des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (2. COVID-19-JuBG), der Rechtsanwaltsordnung, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), das 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) 2 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2010 – 02.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 141/2009 · danach: BGBl. I Nr. 58/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft 03.07.2020 – 29.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 58/2020 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5, 5a und 6 RAO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 3 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009
§ 9geändertAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 30.07.2020) · idF BGBl. I Nr. 19/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 58/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft 30.07.2020 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 58/2020 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5, 5a und 6 sowie § 27a RAO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.
… 3 unveränderte Absätze
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 30.07.2020 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 58/2020 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 58/2020 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5, 5a und 6 sowie § 27a RAO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte, der im Jahr nicht mehr als ein Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu gewährleisten.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020