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BGBl. I Nr. 150/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) neu § 0↗RIS↗
§ 71neu
in Kraft 28.07.2021 – 11.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 · danach: BGBl. I Nr. 181/2021 § 71↗RIS↗

5. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

Aufbringung der Fördermittel

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73,, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
    2. Ziffer 2
      für Förderungen gemäß Paragraph 62, in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73 und dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
    3. Ziffer 3
      aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
    4. Ziffer 2
      aus dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
    5. Ziffer 3
      aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 28, zu leistenden Pönalen;
    6. Ziffer 4
      aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 98 und Paragraph 55, ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
    7. Ziffer 5
      aus verfallenen Anzahlungen gemäß Paragraph 20, ElWOG 2010;
    8. Ziffer 6
      aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
    9. Ziffer 7
      durch sonstige Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      aus dem gemäß Paragraph 76, festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
    2. Ziffer 4
      aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.