Absatz eins,Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
- Ziffer einsaus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73,, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
- Ziffer 2für Förderungen gemäß Paragraph 62, in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Paragraph 73 und dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
- Ziffer 3aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
- Ziffer 2aus dem gemäß Paragraph 75, festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
- Ziffer 3aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 28, zu leistenden Pönalen;
- Ziffer 4aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß Paragraph 98 und Paragraph 55, ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
- Ziffer 5aus verfallenen Anzahlungen gemäß Paragraph 20, ElWOG 2010;
- Ziffer 6aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
- Ziffer 7durch sonstige Zuwendungen.