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BGBl. I Nr. 181/2021

kundgemacht 12.10.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes – EAG
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2021× zu EAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) 12 § 0↗RIS↗
§ 71geändertAbs 1 Z 2 (entfallen), Z 3 (entfallen); Abs 2 Z 2 (neu), Z 3 (neu)
in Kraft 28.07.2021 – 11.10.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 · danach: BGBl. I Nr. 181/2021 § 71↗RIS↗
in Kraft 12.10.2021 – 14.02.2022 · idF BGBl. I Nr. 181/2021 · danach: BGBl. I Nr. 7/2022 § 71↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
5. Teil
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
Aufbringung der Fördermittel
§ 71.
(1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
1. aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
2. aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist;
… 6 unveränderte Absätze
3. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen;
4. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen;
5. aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010;
6. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz;
7. durch sonstige Zuwendungen.
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
1. aus dem gemäß § 76 festgelegten Grüngas-Förderbeitrag;
2. für Förderungen gemäß § 62 in einem Ausmaß von 50% aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73 und dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag;
3. aus allfälligen Bundesmitteln und Unionsmitteln;
4. aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz.