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BGBl. I Nr. 200/2021

kundgemacht 10.12.2021 RIS↗Parlament↗
AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 200/2021× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 16893 § 0↗RIS↗
§ 22eneu
in Kraft 11.12.2021 – 17.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 200/2021 · danach: BGBl. I Nr. 84/2024 § 22e↗RIS↗

Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen

Paragraph 22 e,

  1. Absatz eins,Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.
  2. Absatz 2,Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.