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BGBl. I Nr. 84/2024

kundgemacht 17.07.2024 RIS↗Parlament↗
AWG-Novelle Digitalisierung
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2024× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 223 § 0↗RIS↗
§ 22egeändertAbs 3 (neu)
in Kraft 11.12.2021 – 17.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 200/2021 · danach: BGBl. I Nr. 84/2024 § 22e↗RIS↗
in Kraft ab 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 84/2024 § 22e↗RIS↗
Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen
§ 22e.
(1) Nähere Regelungen für elektronische Datenübermittlungen und Datenabfragen können durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Sicherzustellen ist, dass Software mit einer Schnittstelle zu den Registern auf diskriminierungsfreie Weise interoperabel agiert und insbesondere eine vollständige und unverfälschte Datenübermittlung erfolgt.
(2) Die für eine Datenübermittlung und für Datenabfragen im Wege des Registers erforderlichen technischen und organisatorischen Spezifikationen sind auf edm.gv.at abrufbar zu halten.
(3) Im Rahmen der vollelektronischen Datenübermittlung werden zum Zweck der einfachen und raschen Abwicklung auch die Mobiltelefonnummern und E-Mail-Adressen der registrierten Personen und ihrer Kontaktpersonen im Rahmen der Register und der Schnittstelle gemäß Abs. 1 verwendet.