BGBl. I Nr. 20/2021
Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sowie Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes sowie des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden
Evidenzen der Studierenden
Paragraph 9,
Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:
- Ziffer einsdie Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
- Ziffer 2das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;
- Ziffer 3die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);
- Ziffer 4das Geburtsdatum;
- Ziffer 5die Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 6das Geschlecht;
- Ziffer 7die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;
- Ziffer 8die E-Mail-Adresse;
- Ziffer 9im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder
- Litera aaus den Beständen der Passbehörden (Paragraphen 22 a, ff. des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,),
- Litera baus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (Paragraphen 4 a und 4 b E-GovG),
- Litera caus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
- Litera daus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach Paragraph 9, E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann; - Ziffer 10die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;
- Ziffer 11das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;
- Ziffer 12das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;
- Ziffer 13den Zulassungsstatus;
- Ziffer 14den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;
- Ziffer 15die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und
- Ziffer 16die Mobilitätsdaten.