Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 257/2021

kundgemacht 31.12.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 257/2021× zu EU-QuaDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) 17 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1 Z 1 lit a (entfallen), lit b, lit c, Z 2 lit c; Abs 2 bis Abs 4; Abs 6 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 1 lit a; Abs 5
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 78/2017 · danach: BGBl. I Nr. 257/2021 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.01.2022 – 18.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 257/2021 · danach: BGBl. I Nr. 139/2024 § 18↗RIS↗
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 18.
(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 50 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
a) der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder
b a) der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder
c b) des Art. 16 21 der Verordnung (EGEU) Nr. 110/2008 2019/787 oder
c) der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;
2. mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
a) fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder
b) den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder
c) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EGEU) Nr. 834/2007 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen Durchführungsrechtsakten;
zuwiderhandelt;
… 4 unveränderte Absätze
3. mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
a) als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder
b) als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oder
c) den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt.
(2) Bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, Der Versuch ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen strafbar.
(3) Der Versuch ist strafbar Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(4) Die Frist für Der Landeshauptmann hat die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.
(5) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.
(65) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(6) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Anmerkung
Abs. 5 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 257/2021 ein zweites Mal vergeben.