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BGBl. I Nr. 139/2024

kundgemacht 18.09.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG) 16 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1 Z 2 lit c, lit d (neu), lit e (neu), Z 3 lit a; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.01.2022 – 18.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 257/2021 · danach: BGBl. I Nr. 139/2024 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 19.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 139/2024 § 18↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 18.
(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
a) der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder
b) des Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787 oder
c) der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;
2. mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer
a) fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder
b) den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder
c) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 1151/2012 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten; in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel II und III dieser Verordnung oder
d) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten oder
e) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft
zuwiderhandelt;
3. mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer
a) als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder 10, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder
b) als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oder
… 4 unveränderte Absätze
c) den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(4) Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.
(5) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.
(5) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(6) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Anmerkung
Abs. 5 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 257/2021 ein zweites Mal vergeben.