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BGBl. I Nr. 105/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2022× zu PAusbZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 20.07.2022 – 06.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 105/2022 · danach: BGBl. I Nr. 185/2022 § 3↗RIS↗

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, bezogen wird, zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG für die Ausbildungsdauer sowie im Rahmen der Ausbildung zur Pflegeassistenz für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, für die Dauer von zwölf Monaten,
    2. Ziffer 2
      für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG.
  2. Absatz 2,Der Ausbildungsbeitrag gemäß Absatz eins, ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, befreit und gilt nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen der Länder für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, sofern diese nicht bereits nach Absatz eins, erfasst sind. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Ausbildungsbeitrag nicht als Einkommen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen gilt.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus können ab dem Jahr 2023 die verbleibenden Mittel für folgende Maßnahmen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Ersatz des Entfalls von Schulgeldern für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. zum Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,
    2. Ziffer 2
      Ausbildung zu Lehrenden für Gesundheits- und Krankenpflege sowie
    3. Ziffer 3
      sonstige Maßnahmen zur Attraktivierung der Ausbildung für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen, sofern diese Maßnahmen ab 1. Jänner 2023 eingeführt werden.