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BGBl. I Nr. 105/2022

kundgemacht 19.07.2022 RIS↗Parlament↗
Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2022× zu PAusbZG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 20.07.2022 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 105/2022 · danach: BGBl. I Nr. 170/2023 § 6↗RIS↗

Auszahlung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 2, erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 4,, der Abrechnungsunterlage gemäß Paragraph 7, sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß Paragraph 5, Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.
  3. Absatz 3,Wird von einem Land der Zweckzuschuss für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nicht verausgabt, so kann dieser in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Für den nicht verausgabten Zweckzuschuss des Kalenderjahres 2024 ist die Übertragung bis längstens 31. August 2025 zulässig.