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BGBl. I Nr. 170/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Pflegefondsgesetzes, des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes; Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 sowie Aufhebung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden, das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 erlassen und das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG) 6 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 3
in Kraft 20.07.2022 – 30.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 105/2022 · danach: BGBl. I Nr. 170/2023 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 170/2023 § 6↗RIS↗
Auszahlung
§ 6.
(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.
(2) Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß § 4, der Abrechnungsunterlage gemäß § 7 sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5. Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.
(3) Wird von einem Land der Zweckzuschuss für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nicht verausgabt, so kann dieser in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Für den nicht verausgabten Zweckzuschuss des Kalenderjahres 2024 ist die Übertragung bis längstens 31. August 2025 zulässig. Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2022 nicht verausgabt, so kann dieser in das Folgejahr übertragen werden. Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2023 nicht verausgabt, so ist dieser nicht zurückzuzahlen.