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BGBl. I Nr. 117/2022

kundgemacht 27.07.2022 RIS↗Parlament↗
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt wird und mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG ) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu ab 19.11.2022 ersetzt durch BGBl. I Nr. 169/2022
vorgesehen ab 19.11.2022 · idF BGBl. I Nr. 117/2022 (kundgemacht am 27.07.2022) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 169/2022 (kundgemacht am 31.10.2022) § 1↗RIS↗

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von energieintensiven Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
  2. Absatz 2,Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Februar 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ bis längstens 31. Dezember 2022 gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in der Förderungsrichtlinie gemäß Paragraph 5, festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  3. Absatz 3,Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
  4. Absatz 4,Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 450 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
§ 1neu
in Kraft 19.11.2022 – 24.02.2023 · idF BGBl. I Nr. 169/2022 · danach: BGBl. I Nr. 9/2023 § 1↗RIS↗

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von energieintensiven Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
  2. Absatz eins a,Liegt der Jahresumsatz von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, unter 700.000 Euro, entfällt für Zuschüsse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, das Kriterium der Energieintensität gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
  3. Absatz 2,Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Februar 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 5, festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  4. Absatz 3,Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz werden die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine allenfalls weitere beauftragte Abwicklungsstelle gemäß Absatz 3 a, im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
  5. Absatz 3 a,Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschuss mit einem Förderbetrag bis zu 2.000 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.
  6. Absatz 3 b,Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Absatz 3 a, hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.
  7. Absatz 4,Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß Paragraph eins, Absatz 3 a, auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.