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BGBl. I Nr. 145/2022

kundgemacht 17.08.2022 RIS↗
Aufhebung des § 144 und von Teilen des § 145 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 144 und von Teilen des § 145 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 145/2022× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 11 § 0↗RIS↗
§ 145geändert ab 01.01.2024 ersetzt durch BGBl. I Nr. 180/2023Abs 1
in Kraft 24.02.2015 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 35/2015 · danach: BGBl. I Nr. 180/2023 § 145↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 145/2022 (kundgemacht am 17.08.2022) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 180/2023 (kundgemacht am 30.12.2023) § 145↗RIS↗
Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils
§ 145.
(1) Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (§ 144 Abs. 2) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift mit den nötigen Nachweisen dem Standesbeamten zukommt.
(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000