BGBl. I Nr. 131/2023
Änderung des Österreichisch-Jüdischen Kulturerbegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertText, Z 2 bis Z 6
Zielsetzung
§ 1.
Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung in Höhe von vier Millionen Euro aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:
1. Schutz jüdischer Einrichtungen,
2. Erhaltung und, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,
3. Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Struktur in Österreich,
4. Dialog der Kulturen und Religionen,
5. Förderung von Bildung, Bildungs- und Sporteinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation und einschließlich Stipendien für Mitglieder der jüdischen Gemeinde für jüdische Bildung,
6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des sozialen Zusammenhalts.