Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
BGBl. I Nr. 168/2023
Finanzausgleichsgesetz 2024 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Umweltförderungsgesetzes, des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Bildungsinvestitionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
römisch fünf. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
Paragraph 32,
- Absatz 2,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
- Absatz 3,In der Zeit vom 1. Jänner 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 sind
- Ziffer einsParagraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, und
- Ziffer 2Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
nicht anzuwenden. - Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 5,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einsder Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt,
- Ziffer 2der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 3,;
- Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Paragraph 6,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrerinnen und Lehrer und Religionslehrerinnen und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
- Ziffer 4die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich des Paragraph 4,
- Ziffer 5der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 4,, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- Ziffer 6die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 3,,
- Ziffer 7der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer eins, dieses Paragrafen und des Paragraph 29, Absatz 4,,
- Ziffer 8der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 5,, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
- Ziffer 9die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraphen 30 und 31,
- Ziffer 10der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 2, dieses Paragrafen.