Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.
BGBl. I Nr. 187/2023
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz – MinBestRefG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79neu
Verordnungsermächtigung
Paragraph 79,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass
- Ziffer einsder Mindeststeuerbericht,
- Ziffer 2der Nachweis der Benennung gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3,
- Ziffer 3die Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2,,
- Ziffer 4der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß Paragraph 76, Absatz 5,,
- Ziffer 5die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß Paragraph 77, Absatz eins,,
- Ziffer 6die Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 77, Absatz 4, und
- Ziffer 7die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß Paragraph 81, Absatz 4
elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.