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BGBl. I Nr. 109/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sowie des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 32410 § 0↗RIS↗
§ 68aufgehoben
in Kraft 01.09.1997 – 31.12.2032 · idF BGBl. I Nr. 108/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024 § 68↗RIS↗

Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Sonderausbildungen in der
    1. Ziffer eins
      Intensivpflege,
    2. Ziffer 2
      Anästhesiepflege und
    3. Ziffer 3
      Pflege bei Nierenersatztherapie
    umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung.
  2. Absatz 2,Die Basisausbildung gemäß Absatz eins, dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden
    2. Ziffer 2
      Angewandte Hygiene
    3. Ziffer 3
      Enterale und parenterale Ernährung
    4. Ziffer 4
      Reanimation und Schocktherapie
    5. Ziffer 5
      Spezielle Pharmakologie
    6. Ziffer 6
      Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts
    7. Ziffer 7
      Biomedizinische Technik und Gerätelehre
    8. Ziffer 8
      Kommunikation und Ethik.
  3. Absatz 3,Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Intensivtherapie
    3. Ziffer 3
      Anästhesieverfahren.
  4. Absatz 4,Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich
    2. Ziffer 2
      Anästhesieverfahren.
  5. Absatz 5,Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie
    2. Ziffer 2
      Eliminationsverfahren.