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BGBl. I Nr. 160/2024

kundgemacht 30.12.2024 RIS↗
Aufhebung von Wort- und Zeichenfolgen in § 10 Abs. 2, in § 10 Abs. 3 Z 1 sowie in § 12 Abs. 1 des Sterbeverfügungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wort- und Zeichenfolgen in § 10 Abs. 2, in § 10 Abs. 3 Z 1 sowie in § 12 Abs. 1 des Sterbeverfügungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2024× zu StVfG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) 2 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2; Abs 3 Z 1
in Kraft 01.01.2022 – 31.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 242/2021 · danach: BGBl. I Nr. 160/2024 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.06.2026 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 160/2024 · danach: BGBl. I Nr. 69/2026 § 10↗RIS↗
Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit
§ 10.
(1) Außer im Fall der Nichteinhaltung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist eine Sterbeverfügung auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.
(2) Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung.
(3) Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zu vernichten:
1. fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2), wenn kein Präparat (§ 11) bezogen wurde; dies hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen;
2. ansonsten 10 Jahre nach ihrer Errichtung.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Auf Wunsch der sterbewilligen Person hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) bei Widerruf oder nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2) nur dann zu vernichten, wenn
1. noch kein Präparat (§ 11) bezogen wurde oder das bezogene Präparat nachweislich zurückgegeben wurde, was die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen hat, und
2. auch das Original der Sterbeverfügung nachweislich vernichtet wurde oder dessen Wirksamkeit abgelaufen ist.
(5) Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung an den Verantwortlichen für das Register nach § 9 Abs. 2 unter Angabe des Datums eines allfälligen Widerrufs zu melden, welcher die darauf bezogenen Daten zu löschen hat.