BGBl. I Nr. 69/2026
Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026
Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026)
Die Novelle schafft die Erneuerung einer Sterbeverfügung: Innerhalb von fünf Jahren ab der Errichtung genügt dafür eine aktuelle ärztliche Bestätigung, statt das gesamte Verfahren mit zwei ärztlichen Aufklärungen neu zu durchlaufen. Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit wieder ein Jahr nach ihrer Errichtung oder Erneuerung.
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- Sterbewillige Personen können ihre Sterbeverfügung mit einer ärztlichen Bestätigung zu Entscheidungsfähigkeit, freiem Entschluss und Krankheit vor einer dokumentierenden Person, später auch vor einer ärztlichen Person, erneuern; die Erneuerung wird ins Sterbeverfügungsregister eingetragen, die Abschrift zehn Jahre ab der letzten Erneuerung aufbewahrt.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 8 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt für Bestätigungen, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. § 8 Abs. 1 fünfter Satz gilt für Sterbeverfügungen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden. § 8a und § 10 Abs. 2 und 3 gelten auch für Sterbeverfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 errichtet wurden. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person gemäß § 8a ist ab 1. Februar 2027 zulässig.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 525 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 567 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11848 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 2; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
Unwirksamkeit, Widerrufbarkeit
§ 10.
(1) Außer im Fall der Nichteinhaltung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wirksamkeitsvoraussetzungen ist eine Sterbeverfügung auch dann unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.
(2) Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie die sterbewillige Person sie widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung oder ihrer Erneuerung.
(3) Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zehn Jahre nach ihrer Errichtung zu vernichten:, wenn die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung verfügt. Die Frist beginnt mit jeder Erneuerung einer Sterbeverfügung neu zu laufen.
(4) Auf Wunsch der sterbewilligen Person hat die für die Aufbewahrung verantwortliche Person die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) bei Widerruf oder nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2) nur dann zu vernichten, wenn
… 3 unveränderte Absätze
1. noch kein Präparat (§ 11) bezogen wurde oder das bezogene Präparat nachweislich zurückgegeben wurde, was die für die Aufbewahrung verantwortliche Person durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister zu überprüfen hat, und
2. auch das Original der Sterbeverfügung nachweislich vernichtet wurde oder dessen Wirksamkeit abgelaufen ist.
(5) Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Vernichtung der Abschrift der Sterbeverfügung an den Verantwortlichen für das Register nach § 9 Abs. 2 unter Angabe des Datums eines allfälligen Widerrufs zu melden, welcher die darauf bezogenen Daten zu löschen hat.