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BGBl. I Nr. 115/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes, des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG) 112 § 0↗RIS↗
§ 13geändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2026) · idF BGBl. I Nr. 82/2023 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 62/2026 § 13↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2026) · idF BGBl. I Nr. 115/2025 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 62/2026 § 13↗RIS↗
Übergangsbestimmung
§ 13.
(1) Ab 01. Jänner 2026 sind die Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 zu Schwangeren und zu Kindern, die ab diesem Tag geboren werden, ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Ab 1. Oktober 2026 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1. März 2027 geboren werden ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich bestätigt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes (§ 7 KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren. deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich festgestellt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (§ 7 und § 24c KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.
(2) Ab dem in Abs. 1 genannten Tag sind die Daten gemäß § 4 Abs. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren sind. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Nachtragung Übertragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.