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BGBl. I Nr. 20/2025

kundgemacht 30.05.2025 RIS↗Parlament↗
Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II – BSMG 2025 II)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) 10 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 2
in Kraft 01.03.1992 – 30.05.2025 · idF BGBl. Nr. 100/1992 · danach: BGBl. I Nr. 20/2025 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 31.05.2025 · idF BGBl. I Nr. 20/2025 § 7↗RIS↗
Bemessung der Konsulargebühren
§ 7.
(1) Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, sind die Konsulargebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.
(2) Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß dass sie in bezug Bezug auf den Gegenstand der abgabepflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so sind die Konsulargebühren nur im einfachen Betrag zu entrichten.