BGBl. I Nr. 83/2025
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändertAbs 1
8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
§ 31.
(1) Die Bundesministerin Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie Innovation, Mobilität, Innovation und Technologie Infrastruktur hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.
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