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BGBl. I Nr. 34/2026

kundgemacht 20.05.2026 RIS↗
Aufhebung des § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 34/2026 · kundgemacht am 20.05.2026 Der Verfassungsgerichtshof hat die Regel des Versicherungsvertragsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, nach der ein Versicherer leistungsfrei wird, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht binnen eines Jahres bei Gericht eingeklagt wird. Die Regel gilt bis zum Ablauf der vom Gerichtshof gesetzten Frist weiter; frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2026

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2026× zu VersVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) 1 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.2012 – 31.05.2027 · idF BGBl. I Nr. 34/2012 · danach: BGBl. I Nr. 34/2026 § 12↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.06.2027 · idF BGBl. I Nr. 34/2026 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2026)