BGBl. I Nr. 34/2026
Aufhebung des § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat die Regel des Versicherungsvertragsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, nach der ein Versicherer leistungsfrei wird, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht binnen eines Jahres bei Gericht eingeklagt wird. Die Regel gilt bis zum Ablauf der vom Gerichtshof gesetzten Frist weiter; frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Gezeigt: 1 von 1 Gesetz · alle anzeigen
- VersVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- In § 12 fällt Abs. 3 weg: Versicherungsnehmer verlieren ihren Leistungsanspruch dann nicht mehr dadurch, dass sie ihn nach einer Ablehnung durch den Versicherer nicht binnen eines Jahres einklagen. Bis zum Ablauf der Frist gilt die Regel weiter.
- In Kraft ab 01.06.2027.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2026
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 3 (aufgehoben)
§ 12.
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2026)