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BGBl. I Nr. 36/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 36/2026 · kundgemacht am 10.06.2026 Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 15 § 0↗RIS↗
§ 33aneu
in Kraft ab 11.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 36/2026 § 33a↗RIS↗

Besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge

Paragraph 33 a,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute
    1. Ziffer eins
      haben angemessene und wirksame Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes 2026 – VKrG 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,, hintanzuhalten, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher gefährden können oder beeinträchtigen;
    2. Ziffer 2
      haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Verbraucherkrediten, die in den Anwendungsbereich des VKrG 2026 fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten und das Abschließen von Kreditverträgen, die Kreditvermittlungstätigkeit und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen sowie in Bezug auf die Verbraucherrechte in ihrem Geschäftsbereich verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen; beinhaltet der Abschluss eines Kreditvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich;
    3. Ziffer 3
      haben sicherzustellen, dass ihre Vergütungspolitik für die in Ziffer 2, genannten Mitarbeiter so ausgestaltet ist, dass sie der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln bei der Vergabe von Verbraucherkrediten gemäß Paragraph 21, VKrG 2026 nicht entgegensteht;
    4. Ziffer 4
      haben hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten Verbraucherkredite bei der Festlegung der Vergütungspolitik und -praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 39 b und entsprechend ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten dafür Sorge zu tragen, dass
      1. Litera a
        für die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Kreditanträge abhängt;
      2. Litera b
        für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 16, VKrG 2026 erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln und dass sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist;
      3. Litera c
        die Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken, die über das vom Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen, ermutigt;
    5. Ziffer 5
      haben dafür Sorge zu tragen, dass Verbrauchern Verbraucherkredite nicht ohne deren vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung gewährt werden;
    6. Ziffer 6
      haben über Verfahren und Strategien zur frühzeitigen Erkennung von Verbrauchern, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu verfügen;
    7. Ziffer 7
      haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten angemessene Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückstände festzulegen und anzuwenden, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Die Strategien und Verfahren haben den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung zu tragen. Kreditinstitute sind, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, den Verbrauchern entsprechende Maßnahmen wiederholt anzubieten. Die Strategien und Verfahren können insbesondere Folgendes umfassen:
      1. Litera a
        eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags;
      2. Litera b
        eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
        1. Sub-Litera, a, a
          eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
        2. Sub-Litera, b, b
          eine Änderung der Art des Kreditvertrags;
        3. Sub-Litera, c, c
          einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
        4. Sub-Litera, d, d
          eine Herabsetzung des Sollzinssatzes;
        5. Sub-Litera, e, e
          ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
        6. Sub-Litera, f, f
          anteilige Rückzahlungen;
        7. Sub-Litera, g, g
          Währungsumrechnungen;
        8. Sub-Litera, h, h
          einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung;
        Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 17, VKrG 2026 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.
  2. Absatz 2,Die FMA
    1. Ziffer eins
      hat die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen;
    2. Ziffer 2
      hat die Erfüllung der in Absatz eins, festgelegten Anforderungen zu überwachen;
    3. Ziffer 3
      ist befugt, von den Kreditinstituten die Vorlage aller für die Einhaltung der in Absatz eins, festgelegten Anforderungen erforderlichen Nachweise zu verlangen.
  3. Absatz 3,Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen erhält, dürfen nur in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergegeben werden; davon unberührt bleiben Fälle, die unter das Strafrecht fallen oder in anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind. Der Austausch oder die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen zwischen der FMA und den anderen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/2225 zuständigen Behörden ist jedenfalls gestattet. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, sowie für von ihr beauftragte Prüfer und Sachverständige.