BGBl. I Nr. 49/2026
Wer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz beantragt, kann zu einer ärztlichen Untersuchung im Verfahren auf Wunsch eine Vertrauensperson mitnehmen, die anwesend sein und angehört werden muss. Dieselbe Regel gilt sinngemäß auch in Verfahren nach dem Opferfürsorgegesetz.
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- Auf Wunsch der Person, die Versorgung beantragt, oder ihrer gesetzlichen Vertretung ist bei Untersuchungen im Verfahren eine Vertrauensperson zuzulassen und anzuhören; die Behörde muss rechtzeitig darauf hinweisen, Kosten dafür werden nicht ersetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 115) bzw. ab 01.09.2026 (§ 90a).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 513 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11825 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 90 a,
Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 90, Absatz 3, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.