BGBl. I Nr. 57/2026
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Die Novelle setzt eine EU-Reform des Fondsrechts um: Alternative Investmentfonds dürfen nach einheitlichen Regeln Kredite vergeben, an Verbraucher aber nicht, und offene Fonds müssen Instrumente zur Steuerung ihrer Liquidität festlegen. Dazu kommen strengere Vorgaben für Auslagerung, Verwahrung und Meldungen an die FMA sowie befristete Rückgabe-Freibeträge für Inhaber von Immobilienfondsanteilen.
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- Anteilinhaber, die ihre Immobilienfondsanteile am Stichtag auf ihren Namen bei einer Depotbank halten, können in den Jahren 2027 bis 2030 begrenzte Beträge ohne Rückgabefrist zurückgeben; Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien brauchen bei einer Abwicklung Plan und Bericht und müssen Sachverständige spätestens nach drei Jahren wechseln.
- In Kraft ab 29.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 502 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 543 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11844 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Mindeststreuung
§ 22.
(1) Ein Immobilienfonds muss aus mindestens zehn Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 bestehen.
(2) Keiner der Vermögenswerte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 20 vH des Wertes des Immobilienfonds übersteigen.
(3) Als Vermögenswert im Sinne des Abs. 1 ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.
(4) Die Begrenzungen von Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3b, § 21, § 23 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 und § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach § 3 Abs. 2 gilt nicht als Bildung. Die genannten Begrenzungen gelten nicht für Immobilienfonds in Abwicklung gemäß § 17.
(5) Ein Immobilienspezialfonds muss abweichend zu Abs. 1 aus mindestens fünf Vermögenswerten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 bestehen und es darf abweichend zu Abs. 2 keiner der Vermögenswerte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes des Immobilienspezialfonds übersteigen. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
Anmerkung