BGBl. I Nr. 64/2026
Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualität im Gesundheitswesen, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026)
Die Kundmachung bezieht niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten sowie zahnärztliche Gruppenpraxen in das bundesweite Qualitätssicherungssystem des Gesundheitsqualitätsgesetzes ein: Die Zahnärztekammer führt die Selbstevaluierung durch, das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen kontrolliert. Dazu kommen Änderungen im Zahnärztegesetz zu Patientenkopien und Diagnosedaten sowie im ASVG zur Mitwirkung bei Kostenerstattungen.
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- Niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte und zahnärztliche Gruppenpraxen kommen in die Evaluierung und Vor-Ort-Kontrolle durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen; die Zahnärztekammer liefert die Selbstevaluierung und wird Mitglied der Beiräte. Wer Kontrollen des Instituts behindert, kann bestraft werden.
- In Kraft rückwirkend ab 01.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: §§ 1 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind ab 1. Jänner 2028 anwendbar. Die Verordnung gemäß § 9b Abs. 2 kann ab 1. Juli 2026 erlassen werden und tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 529 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 548 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11853 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1 bis Abs 3
Qualitätsberichterstattung
§ 6.
(1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister Die/Der für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat im Hinblick auf den Aufbau, die Weiterentwicklung, die Sicherung und die Evaluierung eines flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems Vorgaben für den Aufbau einer bundeseinheitlichen, bundesländer-, berufs- und sektorenübergreifenden Qualitätsberichterstattung zu machen. Insbesondere sind beginnend mit dem Jahr 2014 regelmäßige Berichte über die Ergebnisqualität im stationären und ambulanten Bereich zu erstellen. Für die diesbezüglich erforderliche Dokumentation und Datenmeldung sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1. Festlegung und Erfassung jener Daten, die für die Überprüfung der Erfüllung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes notwendig sind;
2. die Sicherstellung der österreichweiten Erfassung der für die Beobachtung der Qualität des österreichischen Gesundheitswesens relevanten Daten;
3. die Geringhaltung des administrativen Aufwandes bei der Dokumentation und Qualitätsberichterstattung und die weitestgehende Einbeziehung bestehender Dokumentationen.
(2) Die Bundesministerin / Der Bundesminister Die/Der für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Dokumentation bzw. der Qualitätsberichterstattung festlegen. Dazu zählen insbesondere:
1. Datenumfang, Datenqualität, Datenfluss,
… 3 unveränderte Absätze
2. Berichtszeitpunkt,
3. Berichtszeitraum und
4. Festlegung der zur Dokumentation, Datenmeldung und Qualitätsberichterstattung Verpflichteten.
Dabei ist insbesondere auf die in Abs. 1 genannten Vorgaben Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister Die/Der für Gesundheit das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat im Sinne der Transparenz die Berichte über das österreichische Qualitätssystem in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie / Er hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Rückmeldesysteme an die zur Qualitätsberichterstattung Verpflichteten eingerichtet werden.