BGBl. I Nr. 64/2026
Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualität im Gesundheitswesen, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Zahnärztequalitätssicherungsgesetz 2026)
Die Kundmachung bezieht niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten sowie zahnärztliche Gruppenpraxen in das bundesweite Qualitätssicherungssystem des Gesundheitsqualitätsgesetzes ein: Die Zahnärztekammer führt die Selbstevaluierung durch, das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen kontrolliert. Dazu kommen Änderungen im Zahnärztegesetz zu Patientenkopien und Diagnosedaten sowie im ASVG zur Mitwirkung bei Kostenerstattungen.
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- Niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte und zahnärztliche Gruppenpraxen kommen in die Evaluierung und Vor-Ort-Kontrolle durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen; die Zahnärztekammer liefert die Selbstevaluierung und wird Mitglied der Beiräte. Wer Kontrollen des Instituts behindert, kann bestraft werden.
- In Kraft rückwirkend ab 01.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: §§ 1 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind ab 1. Jänner 2028 anwendbar. Die Verordnung gemäß § 9b Abs. 2 kann ab 1. Juli 2026 erlassen werden und tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 529 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 548 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11853 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9cgeändertAbs 1; Abs 2 Z 3 (neu), Z 10 bis Z 12, Z 12 lit an (neu) · umnummeriert: Abs 2 Z 4 bis Z 9
Evaluierungsbeirat
§ 9c.
(1) Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnung Verordnungen zur Qualitätssicherung (§ 9b) die das BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilung individueller Evaluierungsergebnisse, zu unterstützen. Der Evaluierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt.
(2) Dem Evaluierungsbeirat gehören Vertreterinnen/Vertreter
1. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
2. der Österreichischen Ärztekammer,
3. der Österreichischen Zahnärztekammer,
an. Weiters gehört dem Evaluierungsbeirat eine/ein Expertin/Experte, die/der über Erfahrung auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt, an. Diese Expertin/Dieser Experte wird von der/vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bestellt. Neben den in Z 1 bis 12 genannten Vertreterinnen/Vertretern können je nach Themenstellung auch Vertreterinnen/Vertreter anderer Gesundheitsberufe und Institutionen miteinbezogen werden.
(3) Der Vorsitz wird seitens der/dem für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister bestimmt.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Das Zusammentreten des Evaluierungsbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
(5) Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(6) Die Kosten für die Teilnahme der Mitglieder des Plenums und der Evaluierungsausschüsse haben die entsendenden Einrichtungen zu tragen.