BGBl. I Nr. 98/2026
Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, des Energielenkungsgesetzes 2012, des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 sowie des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 2012, das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden
Die Novelle verlängert befristete Instrumente der Energie-Versorgungssicherheit, etwa die Gasvorhaltung für große Erdgaskraftwerke und den Schutz selbst eingespeicherter Gasmengen von Endverbrauchern. Betreiber von Mineralölraffinerien bekommen neue Pflichten: ein Versorgungssicherheitskonzept, Anzeigen bei erheblichen Produktionseinschränkungen und monatliche Daten zur Auslastung.
Gegenüber der Vorschau berichtigt: Die Verfassungsbestimmungen in ElWG, EnLG 2012 und GWG 2011 werden wortgleich neu erlassen, nicht inhaltlich neu gefasst: Der Vergleich zeigt dort keine Änderung des Wortlauts.
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- Gasmengen, die Endverbraucher selbst einspeichern oder einspeichern lassen, bleiben bis 2029 statt bis 2027 teilweise von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen bei einer Störung der Gasversorgung ausgenommen. Die Verfassungsbestimmung zu Zuständigkeit und Vollziehung wird wortgleich neu erlassen.
- In Kraft ab 30.10.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 1007/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 651 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11876 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42geändertAbs 4
… 5 unveränderte Absätze
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 42.
(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.
(3) § 6a ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Dem Nationalrat ist ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung vorzulegen.
(4) § 26a und § 27 Abs. 4 Z 1a treten mit Ablauf des 31 1. Mai 2027 April 2029 außer Kraft.
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