BGBl. II Nr. 241/2026
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Hörscreening des Kindes
Paragraph 13,
In der ersten bis spätestens in der 4. Lebenswoche des Kindes ist ein Hörscreening gemäß Anlage B in einer Krankenanstalt vorgesehen.
§ 13neu ab 01.10.2026 ersetzt durch BGBl. II Nr. 287/2026
Hörscreening des Kindes
Paragraph 13,
In der ersten bis spätestens in der 4. Lebenswoche des Kindes ist ein Hörscreening durch eine Fachärztin / einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde gemäß Anlage B in einer Krankenanstalt vorgesehen.