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BGBl. II Nr. 310/2026

kundgemacht 27.10.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 13↗RIS↗

Zeugnis

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2,Im Zeugnis sind die Fächergruppen der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus…“ anzufügen.
  3. Absatz 3,Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.