Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen.
BGBl. II Nr. 310/2026
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Zeugnis
Paragraph 13,
- Absatz 2,Im Zeugnis sind die Fächergruppen der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus…“ anzufügen.
- Absatz 3,Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Ablichtung des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.