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BGBl. II Nr. 310/2026

kundgemacht 27.10.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 14↗RIS↗

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat die tatsächlich erfolgte Grundausbildung unter Berücksichtigung der im Studiengang geltenden Qualitätskriterien jeweils nach Ende eines Lehrgangs durch einen externen Bildungsträger auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Ergebnisse solcher Überprüfungen sowie allfällig ergriffene Maßnahmen sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiterinnen und -leiter sowie der Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.