Absatz eins,Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. November 2026 in Kraft.
BGBl. II Nr. 310/2026
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 16,
- Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,, außer Kraft.
- Absatz 3,Eine auf Grund der Bestimmungen der in Absatz 2, zitierten Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung nach den Bestimmungen dieser Verordnung anzurechnen.
- Absatz 4,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
- Absatz 5,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.