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BGBl. II Nr. 310/2026

kundgemacht 27.10.2026 RIS↗
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ)
Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 310/2026 § 16↗RIS↗

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. November 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Eine auf Grund der Bestimmungen der in Absatz 2, zitierten Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung nach den Bestimmungen dieser Verordnung anzurechnen.
  4. Absatz 4,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
  5. Absatz 5,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.